Semestergebühren von studierenden Kindern müssen bei Kindergeldberechnung berücksichtigt werden
Eltern, deren Kinder studieren, sollten ein neu veröffentlichtes Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 16. April 2008 (AZ 9 K 4245/07 Kg) kennen. Nach dieser Entscheidung müssen vom Studenten zu zahlende Semestergebühren von den eigenen Einkünften und Bezügen des Kindes abgezogen werden. Überschreiten die Einkünfte und Bezüge des Kindes nach Abzug von Werbungskosten, gesetzlichen und freiwilligen Sozialversicherungsbeiträgen und sogenannten „besonderen Ausbildungskosten“ die Grenze von 7680 € pro Jahr nicht, ist für das Kind Kindergeld bzw. der eventuell günstigere Kinderfreibetrag bei der Steuerberechnung zu gewähren.
Entgegen der Ansicht der beklagten Familienkasse, die sich auf eine entsprechende Dienstanweisung zum Familienlastenausgleich berief, ergab sich für das Gericht der Anspruch auf Berücksichtigung der Semestergebühren nach § 32 Abs. 4 S. 5 EStG schon aus dem Gesetz heraus. Denn ohne Zahlung dieser Gebühren könne der Student seine Ausbildung nicht fortsetzen.
Die Kosten gehen damit trotz damit verbundener Vorteile wie z.B. verbilligte öffentliche Verkehrsmittelbenutzung usw., über die Kosten der Lebensführung des Kindes hinaus und sind ausbildungsbedingt. Entscheidend sei allein, dass sich der Studierende diesen Kosten nicht entziehen kann, auch wenn damit andere Vorteile verbunden sein sollten.
Für Kinder mit Einkünften und Bezügen im Grenzbereich um den Betrag von 7680 € pro Jahr sollten daher neue und noch offene Bescheide über die Kindergeldgewährung kritisch auf die Beachtung der neuen Entscheidung geprüft werden, rät Steuerberater Jochen Müller aus Rodewisch. Da das Gericht die Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen hat, bleibt die Reaktion der Familienkassen abzuwarten.
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